ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

  1. Allgemeines und Begriffsbestimmungen
    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen, die von Kunden bei der Firma Kfz-Transport Guttenberger (nachfolgend als „Guttenberger“ bezeichnet) getätigt werden. Guttenberger bietet für Kunden die Durchführung sämtlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überführung von Kraftfahrzeugen an.
    2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurden zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
    3. Ab einer Auftragserteilung von mehr als drei Dienstleistungen im Monat besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kunde als Unternehmer handelt.
  2. Vertragsabwicklung
    1. Guttenberger erbringt alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher Dritten, insbesondere die Auswahl des Fahrers, trifft Guttenberger nach freiem Ermessen.
    2. Bei Auftragserteilung hat der Kunde Guttenberger sämtliche für die gewünschte Leistung erforderlichen Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
    3. Die Beauftragung von Guttenberger zur Ausführung einer Dienstleistung umfasst grundsätzlich die Bevollmächtigung, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen, sowie die jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und soweit Guttenberger nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt.
  3. Auftragserteilung

Ein Anspruch des Kunden auf eine Auftragsausführung besteht, wenn eine schriftliche Auftragserteilung des Kunden vorliegt und Guttenberger die Annahme des Auftrags bestätigt hat.

  1. Allgemeine Rechte und Pflichten des Kunden
    1. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftrag und die erforderlichen Daten auf elektronischem Wege Guttenberger sachlich richtig, vollständig und zeitgerecht (spätestens 3 Tage vor Auftragsdurchführung) zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist mit der Speicherung der Daten in der vom Auftragnehmer geführten Datenbank einverstanden. Für die durch sachlich unrichtige oder unvollständige Angaben entstehenden Kosten, Verzögerungen etc. übernimmt Guttenberger keine Haftung.
    2. Der Kunde hat bei einer Fahrzeugüberführung am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Das Fahrzeug muss fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVO/StVZO das Benutzen im Straßenverkehr unzulässig machen. Sämtliche Kosten, welche mit der möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeugs verbunden sind, hat der Kunde zu tragen.
    3. Ist der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübernahme bzw. –übergabe aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes um mehr als 30 Minuten, so werden für jede angefangene halbe Stunde 20,00 € berechnet. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass zusätzlich zu befördernde Extraausstattung (z.B. Reifen) zusammen mit dem Fahrzeug bereitgestellt wird.
    4. Der Kunde ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder unzureichender Begleitpapiere/fehlender Genehmigungen entstehen (Verwarnungen, Bußgelder, Abschlepp-und Bergungskosten etc.).
    5. Die Beurteilung des Überführungsfahrers über den Zustand des Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle (Verkehrs-)Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden und entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für eventuell auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.
    6. Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Der Auftraggeber hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber Guttenberger für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs durch eine Ordnungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme ist von Guttenberger verursacht und zu vertreten.
    7. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, das an ihn zurück zu gewährende Fahrzeug mit den Begleitunterlagen an der von ihm angegebenen Zustelladresse selbst oder durch empfangsbevollmächtigte Dritte entgegenzunehmen. Empfangsbevollmächtigt in diesem Sinne sind sämtliche Personen, die sich im Hoheitsbereich des Kunden aufhalten und von denen nach Lage der Umstände erwartet werden kann, dass sie für den Kunden tätig sind und die Unterlagen/Gegenstände an den Kunden weiterleiten werden. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Mitarbeiter des Kunden.
  2. Preise/Zahlungsbedingungen
    1. Der Preis für die durchzuführende Leistung ergibt sich aus der dem Kunden überlassenen aktuellen Preisliste.
    2. Soweit Guttenberger verpflichtet ist, amtliche Gebühren zu verauslagen, ist der Kunde verpflichtet, diese Auslagen zu erstatten. Dies gilt auch für besondere Gebühren, die dadurch entstehen können, dass die von dem Auftraggeber eingereichten Unterlagen nicht vollständig oder ausreichend sind bzw. sonstige bestimmte Umstände es erfordern.
    3. Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    4. Die Vergütung von Guttenberger ist spätestens mit Rechnungsstellung fällig.
    5. Auftragsstornierungen durch den Kunden 24 Stunden vor Auftragsbeginn werden in Höhe des angesetzten Überführungspreises berechnet. Auftragsstornierungen 3 Tage vor Auftragsdurchführung werden mit 10 % der ursprünglichen Fahrt berechnet. Dem Kunden bleibt in jedem Falle nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  1. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
    1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von Guttenberger nicht bestritten werden.
    2. Guttenberger ist seinerseits berechtigt, die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die Vergütungsforderung, vollständig oder teilweise abzutreten.
  2. Haftung, Gewährleistung und Versicherungsschutz
    1. Hinsichtlich eventueller Schäden gilt Folgendes: Ist der Vertragspartner Unternehmer, so haftet Guttenberger stets für eigene, vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen. Dasselbe gilt für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen der Firma Guttenberger, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner leitenden Angestellten. Handelt ein einfacher Erfüllungsgehilfe von Guttenberger grob fahrlässig, so haftet Guttenberger im vollen Umfang. Wurde dagegen eine nicht vertragswesentliche Pflicht durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verletzt, so haftet Guttenberger ausdrücklich nicht. Wurde leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung von Guttenberger auch hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.
    2. Guttenberger übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch das Ein- und Ausladen oder den Transport von einzelnen Rädern oder Radsätzen im Fahrzeug entstanden sind (unabhängig von einer Protokollierung). Dies betrifft auch verdeckte Schäden (z.B. durch darauf liegende Räder nicht erkennbar), durch Bewegung der Räder beim Transport entstandene Beschädigungen im Fahrzeuginneren, wie auch Schäden an den Rädern/Felgen selbst. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung übernimmt vollständig der Kunde.
  3. Überführungsspezifische Pflichten der Parteien
    1. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Guttenberger, sämtliche Informations-und Mitwirkungspflichten fristgerecht gegenüber der Vollkasko-versicherung zu erfüllen. Bei Verletzung von Obliegenheiten gegenüber der Vollkaskoversicherung, die zu einer Ablehnung der Ersatzpflicht der Vollkasko-versicherung führen, sind Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
    2. Guttenberger bzw. die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen verpflichten sich für den Falle eines Unfalls, die Polizei zu verständigen und eine korrekte Abwicklung der dem Kunden zustehenden Ansprüche aus dem Unfallgeschehen gegenüber der haftenden Versicherung sicherzustellen.
    3. Für den Fall einer Panne ist der Auftragnehmer berechtigt, die üblichen Pannenhilfen in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug notwendigenfalls abschleppen zu lassen. Für diesen Fall wird der Auftragnehmer sich umgehend mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und mit diesem die weitere Vorgehensweise absprechen. Der hierdurch anfallende zusätzliche Zeitaufwand sowie die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Auftraggeber gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
    4. Der Auftragnehmer bemüht sich darum, die vom Auftraggeber gewünschten Ausführungszeiten einzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten. Ausführungsfristen, welche unbedingt eingehalten werden sollen, bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Haftung aufgrund vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Unfälle, Staus, Unwetter etc., ist ausgeschlossen.
    5. Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Überführung von Fahrzeugen, die nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet sind, abzulehnen bzw. begonnene Überführungsfahrten bei Eintritt winterlicher Straßenverhältnisse zu unterbrechen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Die Bereitstellung des Fahrzeugs mit Witterungsbedingter Bereifung (gem. § 2 IIIa StVO) obliegt dem Auftraggeber.
  4. Auslieferung und Rügeobliegenheit
    Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich nach Leistungserbringung durch Guttenberger innerhalb von 24 Stunden nach der Übergabe des Fahrzeugs gemäß Übergabeprotokoll telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung der Guttenberger als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der nicht sofort erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Leistung von Guttenberger auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. Die Rechte als Verbraucher aus den §§ 434 ff. BGB werden bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheitsverpflichtung nicht eingeschränkt. Aus der Obliegenheits-verletzung kann im Einzelfall jedoch ein Mitverschulden des Kunden als Verbraucher nach § 254 BGB erwachsen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt.
  5. Schlussbestimmungen
    1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz der Firma Guttenberger.
    2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, wird der Einbeziehung von dessen AGB widersprochen.
    3. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln oder Teile dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien angemessen ist und dem wirtschaftlichen Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf etwaige Regelungslücken.

Kfz-Transport Guttenberger
Dorfbreite 4

85049 Ingolstadt